DAS SANIERUNGSGEBIET

In Oberkirch gibt es aktuell zwei förmlich festgelegte Sanierungsgebiete:

  • Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme "Südliche Kernstadt"
  • Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme "Fernach"

 

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch geregelt. Demnach sind dies Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Solche Missstände liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen (§136 Baugesetzbuch).

 

Wichtiger Grundsatz dabei ist, dass die vorhandene Siedlungsstruktur erhalten, erneuert und fortentwickelt wird, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.

Die Vorbereitung der Sanierung obliegt der Kommune und umfasst unter anderem

  1. Die vorbereitenden Untersuchungen
  2. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
  3. Die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung
  4. Die städtebauliche Planung
  5. Die Erörterung der beabsichtigten Sanierung

 

Der Gemeinderat der Stadt Oberkirch hat im Jahr 2011 das Sanierungsgebiet "Südliche Kernstadt" förmlich beschlossen. Das Sanierungsgebiet wurde durch weitere Beschlüsse des Gemeinderates mehrfach erweitert, sodass seit 2014 auch die Umgestaltung der Hauptstraße in die Sanierungsmaßnahme einbezogen ist. Die förmliche Festlegung des Gebietes Fernach erfolgte 2012. Die Ziele der Stadtsanierung sind die möglichst behutsame Behebung städtebaulicher Mängel und Missstände. Es sollen die geschichtlich gewachsenen Strukturen und das Ortsbild bewahrt werden. Dazu erlässt der Gemeinderat eine Sanierungssatzung, in der die wesentlichen Grundzüge und Verfahrensweisen geregelt sind.

 

Zur Sicherung der Interessen der Eigentümer und der Kommune wurde der Sanierungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentümer im Sanierungsgebiet haben eine entsprechende Mitteilung vom Grundbuchamt erhalten. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter, dass eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt wird und die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§136 fortfolgende) zu beachten sind, und belastet das Grundstück nicht.

 

Vorteile eines Sanierungsgebietes

Durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (=Fördergebiet) und den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Bundes und Landes können Maßnahmen verschiedenster Art finanziell unterstützt werden. Grundsätzlich können sowohl Maßnahmen der Kommune im Bereich des Hoch- und Tiefbaus als auch private Bau- und Ordnungsmaßnahmen bezuschusst und mitfinanziert werden. Zusätzlich ergeben sich steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet; Modernisierungsmaßnahmen können abgeschrieben werden. Außerhalb eines Sanierungsgebietes ist der Abschreibungszeitraum deutlich länger bemessen.

 

Wie funktioniert die Förderung?

Förderfähig sind unter anderem:

  • Erneuerungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Inneren und Äußeren des Gebäudes (zum Beispiel energetische Maßnahmen)
  • Dazugehörige Architekten-, Planungs- und Bauleistungen
  • Ordnunsmaßnahmen auf den Grundstücken

 

Von den Modernisierungsmaßnahmen werden bis zu 15 Prozent, maximal 30.000 Euro, gefördert. Von dieser Regelung sind die Gebietsteile der ersten bis dritten Erweiterung des Sanierungsgebietes "Südliche Kernstadt" ausgenommen. Für diese und die übrigen Gebiete gilt jedoch, dass die Baukosten gemäß §7h und §10 Einkommenssteuergesetz innerhalb eines kürzeren Zeitraumes abgeschrieben werden können. Eine verbindliche Aussage über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt erteilen.

Wichtig: Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung beziehungsweise der steuerlichen Variante ist der vorherige Abschluss eines Modernisierungsvertrages mit der Stadt Oberkirch.

 

Was ist in einem Sanierungsgebiet zu beachten?

Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet kann den Eigentümern Vorteile bringen oder ihrem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere zu nennen die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht.

 

Auskunftspflicht

Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber dem Sanierungsträger (Stadt Oberkirch) eine Auskunftspflicht. Sie müssen alle Auskünfte erteilen, die dieser für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen benötigt. Selbstverständlich werden alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt und unterliegen dem gesetzlichen Datenschutz.

 

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den § 144 und § 145 Baugesetzbuch. Zur Absicherung der mit der Gebietsfestlegung durch die Stadt Oberkirch verfolgten Sanierungsziele bedürfen folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge einer vorherigen Genehmigung durch die Stadt Oberkirch:

  • Baumaßnahmen (wertsteigernde Veränderungen am Grundstück und an baulichen Anlagen)
  • Verkauf (die Stadt hat die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht auszuüben)
  • Belastungen und Veränderungen (Baulasten, Veränderungen von Grundstücksgrenzen, Nutzungsvereinbarungen)

 

Ansprechpartner

Vor Beginn eines privaten Vorhabens sollte in einem Abstimmungsgespräch mit der Stadt Oberkirch die geplante Maßnahme erörtert werden, um sich über Fördermöglichkeiten, Rechte und Pflichten zu informieren.

In der Sanierungsstelle der Stadt Oberkirch steht Bernd Spinner für Fragen und Beratungen zur Verfügung:

Telefon: 07802 82-132

Mail: b.spinner@oberkirch.de

 

 

 

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